Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 53

§ 53 – Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) Die verpflichteten Unternehmen dürfen im Einzelfall einander Informationen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob ein Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich verwenden, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen zu verhindern oder nach § 158 der Strafprozessordnung anzuzeigen. Er darf die Informationen nur unter den durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedingungen verwenden. (2) Sofern die verpflichteten Unternehmen eine interne Revision vorhalten, haben sie sicherzustellen, dass ein Bericht über das Ergebnis einer Prüfung der internen Revision nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes jeweils zeitnah der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie auf Anforderung der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird.

Kurz erklärt

  • Unternehmen dürfen Informationen austauschen, wenn es Hinweise auf Geldwäsche oder andere Straftaten gibt.
  • Der Empfänger darf die Informationen nur zur Verhinderung von Geldwäsche oder zur Anzeige verwenden.
  • Die Nutzung der Informationen muss den Bedingungen des übermittelnden Unternehmens entsprechen.
  • Unternehmen mit interner Revision müssen Prüfungsberichte zeitnah der Geschäftsleitung und dem Geldwäschebeauftragten vorlegen.
  • Auf Anfrage müssen diese Berichte auch der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden.